Satzung                                                                                        


in der geänderten Fassung vom 05. 12. 2013


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Brunnengarten Rheinpark Köln“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: „Brunnengarten Rheinpark Köln e. V“.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung:

  • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • von Kunst und Kultur
  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel werden ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Eigenleistungen bei der Sanierung und Pflege der 14 Zierbrunnen im „Brunnengarten“ des Kölner Rheinparks

sowie durch: 

  •  Beschaffung von Mitteln, Beiträgen und Spenden
  •  Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen
  •  unentgeltliche Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung der geförderten Maßnahme.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Gesellschaften
bürgerlichen Rechts und offene Handelsgesellschaften können die Mitgliedschaft wie
juristische Personen erwerben, wenn ein Bevollmächtigter für rechtswirksame Zustellungen und die gemeinschaftliche Abgabe von Erklärungen benannt ist.
Natürliche und juristische Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck
schriftlich beim Vorstand zustellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung
abgelehnt werden. Die Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den
Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung; es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der
juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs zu erfüllen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 6 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Verein zugehen muss. Dabei ist eine Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres einzuhalten. Im Falle der Änderung des Satzungszweckes kann das Mitglied mit sofortiger Wirkung austreten. Überbezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 7 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere
- grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins;
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins;
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
- Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen, nachdem es Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat, Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
 

§ 8 Beiträge

Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Erhebung von
Mitgliedsbeiträgen, durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages (Höhe, Fälligkeit, Verzugsfolgen) regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge vorsehen und soll soziale und wirtschaftliche Belange von Mitgliedern berücksichtigen.
Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren erhoben.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Berufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich postalisch oder auf Wunsch des Mitglieds stattdessen elektronisch mindestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem 1.Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Eine Änderung der Tagesordnung kann auch durch einen Beschluss der Mehrheit der Anwesenden in der Mitgliederversammlung erfolgen.Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können während einer Mitgliederversammlung nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.Die Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen


- Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entlastung des Vorstandes
- Entlastung des Schatzmeisters
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
- Erlass einer Beitragsordnung
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden

§ 12 Beschlüsse, Wahlen

Eine Mitgliederversammlung, die nach dieser Satzung ordnungsgemäß einberufen wurde, ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Alle Abstimmungen werden offen durchgeführt, es sei denn, die Mehrheit beschließt geheime Abstimmung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist
ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe stellen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags tagen. Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und einem Beisitzer

§ 15 Wahl des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 16 Aufgaben des Vorstandes

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinschaftlich berechtigt.
Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Diese ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 17 Vorstandssitzungen

Der 1. Vorsitzende – in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende - lädt unter Angabe der
Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. lm allseitigen
Einvernehmen kann auf die Einhaltung einer Frist verzichtet werden.
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder und darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter zu
unterzeichnen ist. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für die zu entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet. Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu.

§ 18 Nachwahl

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen.
Scheidet der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende aus, so hat innerhalb von sechs
Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, unabhängig davon, ob eine Nachwahl stattgefunden hat.

§ 19 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes zwei
Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich
und rechnerisch und prüfen die Einhaltung des von der Mitgliederversammlung
verabschiedeten Haushaltsplanes. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu überprüfen. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen zu geben.

§ 20 Sonderaufgaben und Ausschüsse

Für Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einrichten. Die Sonderaufgaben werden ehrenamtlich erledigt.
Der Vorstand überwacht die Tätigkeit für die so übertragenen Aufgaben.
Mit der Erfüllung der Aufgabe endet die Bestellung.

§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich einzuladen ist. Der Einladung sind die Vorschläge zur Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung beizufügen. Der Beschluss über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss über eine Änderung des Vereinszwecks muss von allen Mitgliedern einstimmig beschlossen werden.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem
Zeitpunkt im Amt befindet. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, sind vom Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung umzusetzen.
Diese Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschluss der Gründerversammlung vom 21.08.2011 in Kraft.
Köln, den 30.10. 2011

 

 

 

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